Über uns Waffensysteme Pfeil Systeme Forum Termine DSGVO 25.05.2018
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Waffengesetz

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Da wir immer wieder mit waffenrechtlichen Fragen konfrontiert werden, aber keine rechtsverbindliche Beratung durchführen, bieten wir Ihnen hier die Möglichkeit der Weiterleitung zum Waffengesetz. Wir übernehmen keine Verantwortung für Rechtsverbindlichkeit
Zum BMJ - Waffengesetz

Info Anscheiswaffen

UMGANG MIT ANSCHEINSWAFFEN, HIEB- UND STOSSWAFFEN, EINHANDMESSE
FÜHRVERBOT § 42 A WAFFG
Unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit) fallen folgende Gegenstände:
1. Anscheinswaffen (Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen. d.h. auch Softairwaffen mit einer Energie von 2. Hieb- und Stoßwaffen (Kampfmesser, Einhandmesser, feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, Teleskopschlagstöcke) sowie Einhandmesser

Es gelten folgende Ausnahmen:
a) für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
b) für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
c) für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 und 2, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (Beispiele: Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport wie Jagd, Fischerei usw. oder allgemein anerkannter Zweck, Einhandmesser nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung)

TRANSPORT VON ANSCHEINSWAFFEN, HIEB- UND STOSSWAFFEN, EINHANDMESSE
Eine Anscheinswaffe oder Hieb- und Stoßwaffe wird transportiert, wenn diese nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Diese Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abgeschlossener Waffenkoffer, fest verschlossener Karton mit festem Klebeband umwickelt) mitgeführt wird.

AUFBEWAHRUNG VON ANSCHEINSWAFFEN UND HIEB- UND STOSSWAFFE
Wer Anscheinswaffen oder Hieb- und Stoßwaffen besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Unbefugt oder nicht berechtigt für den Umgang mit diesen Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend.

Info Armbrust

INFORMATIONEN ZUM UMGANG MIT DER ARMBRUST
Die Armbrust zählt nach dem Waffengesetz weiterhin zu den erlaubnisfreien Waffen und darf an Personen ab 18 Jahre verkauft werden. Die Armbrust unterliegt lediglich dem Gebot der sicheren Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis und muss vor dem Zugriff Unbefugter verwahrt werden. Unbefugt sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Pfeile müssen getrennt von der Armbrust aufbewahrt werden.

Info Druckluftwaffen

UMGANG MIT SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCK- UND CO2-WAFFEN MIT F-ZEICHEN
ERWERB UND BESITZ VON SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCKWAFFEN UND CO2-WAFFEN MIT F-ZEICHEN
Der Erwerb und Besitz von Softair-, Druckluft-, Federdruckwaffen und Co2-Waffen mit F-Zeichen ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Geschosse dafür sind ohne jede Altersbeschränkung frei erwerb- und besitzbar.

FÜHREN VON SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCKWAFFEN UND CO2-WAFFEN MIT F-ZEICHEN
Das Führen von Softair-, Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit F-Zeichen ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Es wäre hier ein Waffenschein notwendig (kein kleiner Waffenschein– dieser ist hierfür nicht gültig).

SCHIESSEN MIT SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCKWAFFEN UND CO2-WAFFEN MIT F-ZEICHE
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:

Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

TRANSPORT VON SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCKWAFFEN UND CO2-WAFFEN MIT F-ZEICHEN
Eine Waffe wird transportiert, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abgeschlossener Waffenkoffer, fest verschlossener Karton mit festem Klebeband umwickelt) mitgeführt wird.

AUFBEWAHRUNG VON ERLAUBNISFREIEN WAFFEN UND MUNITION (AB EINEM ALTER VON 18 JAHREN ERWERBBAR)
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Unbefugt oder nicht berechtigt für den Umgang mit „freien“ Waffen und Munition sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend.

Info Schreckschuswaffen

UMGANG MIT GAS- UND SIGNALWAFFEN SEIT DEM 01. APRIL 2003
ERWERB UND BESITZ VON GAS- UND SIGNALWAFFEN
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach §8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

FÜHREN VON GAS- UND SIGNALWAFFEN
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu). Für den Transport von Gas- und Signalwaffen, die weder schuss- noch zugriffsbereit sind, bedarf es keines kleinen Waffenscheins (z.B. Transport zum Büchsenmacher).

Keinesfalls darf eine Gas- und Signalwaffe auf öffentlichen Veranstaltungen (sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel) ohne zusätzliche Ausnahmegenehmigung zum kleinen Waffenschein geführt werden. Weiterhin besteht zum kleinen Waffenschein die Ausweispflicht (gültiger Personalausweis oder Reisepass).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.

SCHIESSEN MIT GAS- UND SIGNALWAFFE
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.

Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:

a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

SIE DÜRFEN AN SILVESTER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG FOLGENDER ASPEKTE SCHIESSE
Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht. Sie müssen sicherstellen, dass die pyrotechnische Munition das Grundstück nicht verlässt! Der Transport der Waffe zum Silvesterschiessen von Ort zu Ort ist erlaubnisfrei, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird, also ohne Kleinen Waffenschein.

TRANSPORT VON GAS- UND SIGNALWAFFEN
Eine Waffe wird transportiert, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abgeschlossener Waffenkoffer, fest verschlossener Karton mit festem Klebeband umwickelt) mitgeführt wird.

AUFBEWAHRUNG VON ERLAUBNISFREIEN WAFFEN UND MUNITION (AB EINEM ALTER VON 18 JAHREN ERWERBBAR)
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Unbefugt oder nicht berechtigt für den Umgang mit „freien“ Waffen und Munition sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend.

BELEHRUNG GEM. § 35 ABS. 2 SATZ 2 WAFFG BEIM VERKAUF VON SCHRECKSCHUSS-, REIZSTOFF- ODER SIGNALWAFFEN
Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.

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