Die Satzung
Satzung der „Wupper-Schütze.“
INHALT
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§ 1 Name und Sitz § 2 Wupper-Schütze Zweck § 3 Gemeinnützigkeit § 4 Geschäftsjahr § 5 Mitgliedschaft § 6 Erwerb der Mitgliedschaft § 7 Ende der Mitgliedschaft § 8 Rechte und Pflichten |
§ 9 Mitgliedsbeiträge § 10 Organe des Wupper-Schütze § 11 Der Vorstand § 12 Wupper-Schütze Ausschuss § 13 Mitgliederversammlung § 14 Kassenführung § 15 Auflösung des Wupper-Schütze und Anfall des Wupper-Schütze Vermögens § 16 Inkrafttreten |
§ 1 Name und Sitz
Der Club führt den Namen „Wupper-Schütze.“
Er soll in das Verinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Club ist 42277 Wuppertal,Beule.85
§ 2 Wupper-Schütze Zweck
Zweck des Wupper-Schütze ist ein Zusammenschluss von Bürgern, mit den Zielen:
Die Verbundenheit seiner Mitglieder und interessierter Personen mit dem Hobby „Sportschießen“ und sicheres umgang mit Waffen zu fördern.
Insbesondere soll das freundschaftliche Miteinander und Aufklärungsarbeit in diesem Bereich durchgeführt werden.
Andere befreundete Wupper-Schütze, mit selben oder ähnlichen Zielen, sowie Dachverbände in ihrem Bestand und in ihren Aufgaben zu unterstützen und zu fördern.
Der Wupper-Schütze wird hierzu möglichst viele Mitglieder werben und alle ihm zur Erreichung des Wupper-Schütze zwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Wupper-Schütze verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Wupper-Schütze ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Wupper-Schütze dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Wupper-Schütze.
Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Notwendige Auslagen für die Wupper-Schütze Tätigkeit werden in nachgewiesener Höhe erstattet.
Der angemessene Ersatz von vor geleisteten Reise-/ Sach- und Verwaltungsauslagen an einzelne Mitglieder des Wupper-Schütze (insbesondere für Vorstandsmitglieder) wird in einer internen Geschäftsordnung geregelt.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Wupper-Schütze ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahre.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Wupper-Schütze setzt sich zusammen aus:
ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht vorbestraft, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich zur Einhaltung der Bestimmung dieser Satzung sowie zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
Fördernde Mitglieder:
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die sich zur Einhaltung der Bestimmung dieser Satzung sowie zur Zahlung eines Förderbetrages verpflichtet. Der Förderbetrag kann durch das fördernde Mitglied nach eigenem Ermessen festgelegt werden. Der Betrag muss mindestens die Höhe des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes betragen.
Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Wupper-Schütze besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch langjährige Zugehörigkeit und aus Alters- und Beihinderungsgründen erworben werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, in BRD wohnt oder geboren ist, eng mit dem Hobby „Schießen“ verbunden ist, oder sich im Sinne der Wupper-Schütze ziele verdient gemacht hat oder sehr engagiert ist.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages und durch die Eintragung in die Mitgliederliste erworben.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitgliedes
durch Selbsterklären Wupper-Schütze austritt des Mitgliedes
durch Streichung von der Mitgliederliste
durch Ausschluss aus dem Wupper-Schütze
Der Austritt ist auf Wunsch des Mitgliedes mit der Austrittserklärung sofort oder zum genannten Termin wirksam. Fehlt eine Terminerklärung, so wird sie zum nächsten Quartalsende gültig. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform oder Protokollierung in einer Niederschrift des Wupper-Schütze Ausschusses bzw. der Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Wupper-Schütze Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Wupper-Schütze Interessen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Wupper-Schütze Ausschusses aus dem Wupper-Schütze ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Ein Anteil am Wupper-Schütze Vermögen besteht nicht. Überlassenes Wupper-Schütze Eigentum sowie Wupper-Schütze zeichen/Embleme sind ohne Ersatz und unverzüglich zurückzugeben. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
§ 8 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Wupper-Schütze teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat das Recht, das Wupper-Schütze abzeichen/Emblem zu tragen.
Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Ehrenmitglieder sind vom Zeitpunkt der Ernennung an, von der Pflicht der Beitragszahlung befreit, behalten aber weiterhin alle Rechte eines Mitgliedes, insbesondere das Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Für Mitglieder die nach der zweiten Mahnung ihren Jahresbeitrag nicht bezahlt haben ruht die Stimmberechtigung bis zur vollständigen Beitragsleistung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Wupper-Schütze zu erfüllen und zu fördern sowie die fälligen Mitgliederbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung an und ist verpflichtet dieser nachzukommen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Art und Weise der Zahlung werden in einer gesondert zu erlassenen Beitragssatzung festgelegt.
Über diese Beitragssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sollte der Jahresbeitrag trotz Mahnung nach der gesetzten Frist noch nicht bezahlt sein, so kann der Vorstand das betroffene Mitglied sofort ausschließen.
§ 10 Organe des Wupper-Schütze
Der Vorstand
Der Wupper-Schütze Ausschuss
Die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand nach §
26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Kassenwart. Jeder ist im Außenverhältnis allein zur
Vertretung berechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Wupper-Schütze. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Wupper-Schütze zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Wupper-Schütze sorganen vorbehalten sind. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellen der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Wupper-Schütze Vermögens
Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes
Vollzug der Rechtsgeschäfte des Wupper-Schütze
Die drei Vorstände werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung offen durchgeführt werden. Eine direkt nachfolgende Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Wupper-Schütze Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung zur satzungsgemäßen Ergänzung einen Ersatzvorstand.
Die Ersatzwahl des Vorstandes muss auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bestätigt werden.
§ 12 Der Wupper-Schütze Ausschuss
Der Wupper-Schütze Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
Beiräte, sofern benannt
Der Wupper-Schütze Ausschuss kann per Beschluss des Wupper-Schütze Ausschusses durch bis zu sechs Beiräte erweitert werden. Die Erweiterung ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
Die Mitglieder des Wupper-Schütze Ausschusses bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl des Vorstandes und erfolgter Geschäftsübergabe im Amt. Außer den Vorstandsmitgliedern können die anderen Mitglieder des Wupper-Schütze Ausschusses ihr Mandat mit schriftlicher Erklärung vorzeitig niederlegen.
Der Wupper-Schütze Ausschuss unterstützt den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten und in der operativen Wupper-Schütze Arbeit. Außerdem hat der Wupper-Schütze Ausschuss satzungsgemäß bei
Mitgliederangelegenheiten
mitzuwirken.
Für die Sitzung des Wupper-Schütze Ausschusses sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, rechtzeitig und mit Vorschlag zur Tagesordnung, mindestens jedoch eine Woche vorher, einzuladen.
Der Wupper-Schütze Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Wupper-Schütze Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Schriftliche Stimmabgaben und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
Über die Beschlüsse des Wupper-Schütze Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer abzuzeichnen sowie allen Ausschussmitgliedern zuzuleiten ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen schriftlich oder per Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Durchführung der Vorstandswahl und Bestätigung / Abwahl der Benennungen für Beiräte und Wupper-Schütze Ausschuss
Wahl der Kassenprüfer
Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes
Beschlüsse über eingereichte Anträge zur Geschäfts- und Tagesordnung
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Wupper-Schütze Auflösung
Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Wupper-Schütze Interesse es erfordert oder wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern.
Jedes Mitglied kann bis spätestes drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Frist bzw. während der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse werden in offener Abstimmung durchgeführt, falls nicht ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern.
Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht ist nicht zugelassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Gäste zulassen, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten lehnt dies ab.
§ 14 Kassenführung
Die zur Erreichung des Wupper-Schütze zwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Mitgliederbeiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart ist Vorstandsmitglied, der jeweils auf drei Jahre gewählt wird, und hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabschlussrechnung vorzulegen.
Die Jahresabschlussrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzubringen.
§ 15 Auflösung des Wupper-Schütze und Anfall des Wupper-Schütze Vermögens
Bei Auflösung des Wupper-Schütze oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Wupper-Schütze nach Beschluss des Vorstandes an eine gemeinnützig anerkannte Institution, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vorstand hat mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, ob die ausgewählte Institution auch als gemeinnützig anerkannt ist.
Die Auflösung des Wupper-Schütze kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich mit einem einfachen Brief und unter Hinweis auf den Auflösungsantrag zu erfolgen.
Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder und drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Versammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Diese weitere Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Wupper-Schütze beschließen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Clubregister in Kraft.
42277 Wuppertal, Beule.85 den 30.05.2017
Unterschriften aller anwesenden Gründungsmitglieder: